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Benutzungsberechtigt sind nur Personen mit bezahltem Eintritt bzw. eines
gültigen Mitgliedsausweises und welche über die allgemein anerkannten
Sicherungs- und Kletterkenntnisse verfügen. Die Benutzung der Anlagen
ist für Nichtmitglieder kostenpflichtig. Preise und Mitgliedsbeiträge für die
Benutzung sind der aktuellen Preisübersicht zu entnehmen.
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Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr (Geburtstag)
dürfen die Kletteranlagen nur unter Aufsicht eines
Erziehungsberechtigten oder einer sonstigen volljährigen Person, die die
Aufsichtspflicht befugtermaßen ausübt, benutzen. Ausnahmen regelt die Ziffer
1.3.
Jugendliche ab der Vollendung des 14. Lebensjahres dürfe
die Kletteranlagen auch ohne Begleitung der Eltern oder eines
sonstigen Aufsichtspflichtigen nach Vorlage einer entsprechenden schriftlichen
Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten benutzen.
Die Einverständnisformulare, die ausschließlich zu verwenden sind, liegen in
den Kletteranlagen aus.
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Geleiteten Gruppenveranstaltungen
Hier hat/haben der/die jeweilige/n Leiter/Leiterin der
Gruppeveranstaltung dafür einzustehen, dass die Benutzerordnung von den
Mitgliedern der Gruppe in allen Punkten vollständig erfüllt wird. Geleitete
Gruppenveranstaltungen müssen beim erstmaligen Besuch der Kletterhalle des 1.
Allgäuer Sportkletterclubs e.V. das jeweils aktuelle Formblatt
,,Dauerbestätigung für geleitete Gruppenveranstaltungen“ vollständig ausgefüllt
im Original an der Kasse abgeben und bei jeder weiteren Veranstaltung in Kopie
an der Kasse vorlegen.
Minderjährige Teilnehmer einer geleiteten Gruppenveranstaltung müssen
beim erstmaligen Besuch der Kletterhalle des 1. Allgäuer Sportkletterclubs e.V.
das jeweils aktuelle Formblatt ,,Einverständniserklärung für Minderjährige“
vollständig ausgefüllt im Original an der Kasse abgeben und bei jeder weiteren
Veranstaltung in Kopie an der Kasse vorlegen.
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Die Kletteranlage dient ausschließlich den Zwecken des 1. Allgäuer
Sportkletterclubs e.V. Gewerbliche Nutzungen z.B. durch Kletterschulen o. ä.
sind vorab beim Verein anzumelden.
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Die unbefugte Nutzung der Kletteranlagen sowie die Nutzung entgegen den
Bestimmungen dieser Benutzungsordnung wird mit einer erhöhten Nutzungsgebühr in
Höhe von € 150,- geahndet. Die Geltendmachung von darüber hinaus gehenden
Ansprüchen insbe- sondere auf Schadensersatz sowie sofortigen Verweis aus der
Kletterhalle und Hausverbot – bleiben daneben vorbehalten.
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Die Kletteranlagen dürfen nur während der vom 1. Allgäuer Sportkletterclub e.V.
festgelegten Öffnungszeiten benutzt werden. Die Öffnungszeiten werden durch
Aushang bzw. auf der Website bekannt gegeben
Ausnahmeregelungen für geleitete Gruppenveranstaltungen können nur vom Vorstand
des 1. Algäuer Sportkletterclubs e.V. erteilt werden. Der Kletterschluss wird
durch den Hallendienst mitgeteilt.
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Klettern ist als Risikosportart gefährlich und erfordert deshalb ein hohes Maß
an Umsicht und Eigenverantwortlichkeit. Der Umfang der Eigenverantwortlichkeit
wird insbesondere durch die nachfolgenden Kletterregeln bestimmt, die jeder
Besucher und/oder Benutzer der Kletteranlagen zu beachten hat.
Der Aufenthalt in und die Benutzung der Kletteranlagen, insbesondere das
Klettern, erfolgen ausschließlich auf
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eigene Gefahr,
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eigenes Risiko
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und eigene Verantwortung.
Sofern dessen ungeachtet eine Haftung bestehen sollte, wird auch für andere
Schäden als solchen aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
vom 1. Allgäuer Sportkletterclub e.V. und seinen Organen, gesetzlichen
Vertretern, Erfüllungs- gehilfen und sonstigen Hilfspersonen nicht gehaftet
, es sei denn, dass der Schaden durch deren vorsätzliches oder grob
fahrlässiges Verhalten verursacht worden ist.
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Eltern und Aufsichtsberechtigte haften für ihre Kinder beziehungsweise die
ihnen anvertrauten Personen.
Gerade für Kinder bestehen beim Aufenthalt in den Kletteranlagen und
insbesondere beim Klettern besondere Risiken, hinsichtlich derer die Eltern
oder sonstigen Aufsichtsberechtigten eigenverantwortlich Vorsorge zu treffen
haben.
Kinder sind während ihres gesamten Aufenthaltes in der Anlage zu
beaufsichtigen.
Das Spielen im Kletter- und Boulderbereich und in Bereichen, in denen
Gegenstände oder Kletterer herunterfallen können, ist untersagt.
Vor allem Kleinkinder dürfen sich dort nicht aufhalten und insbesondere dort
nicht abgelegt werden.
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Jeder Benutzer hat größtmögliche Rücksicht auf die anderen Benutzer zu nehmen
und alles zu unterlassen, was zu einer Gefährdung für sich oder Dritte führen
könnte.
Jeder Benutzer hat damit zu rechnen, dass er durch andere Benutzer oder herab
fallende Gegenstände gefährdet werden könnte und hat eigenverantwortlich
entsprechende Vorsorge zu treffen.
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Das Klettern im Vorstieg ist immer mit erheblichen Sturzrisiken und
Verletzungsgefahren verbunden.
Im eigenen Interesse ist deshalb eine anerkannte Sicherungstechnik zu
verwenden.
Jeder Kletterer ist für die von ihm gewählte Sicherungstechnik und
Sicherungstaktik selbst verantwortlich.
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Im Vorstieg müssen zur Verminderung des Sturzrisikos alle vorhandenen
Zwischensicherungen eingehängt werden und dürfen während die Route beklettert
wird nicht von anderen Kletterern ausgehängt werden.
Es ist untersagt in eine schon besetzte Route einzusteigen.
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Die verwendeten Seile müssen mindestens 30 Meter lang sein.
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In Karabinern, insbesondere an den Umlenkpunkten, darf jeweils nur ein Seil
eingehängt werden.
Dies gilt auch, wenn am Umlenkpunkt ein Doppelkarabiner vorhanden ist.
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Ein Umlenken hat grundsätzlich an den dafür vorgesehenen Umlenkungen am Ende
der Routen und nicht an den Zwischensicherungen zu erfolgen.
Soweit zwei Umlenkkarabiner vorhanden sind, sind beide einzuhängen.
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Beim Klettern im Toprope (d.h. das Seil ist ausschließlich im Umlenkpunkt
eingehängt) oder Nachstieg (d. h. das Seil ist in alle Zwischensicherungen und
im Umlenkpunkt eingehängt) ist, sofern die Umlenkung nicht bereits aus zwei
Umlenkkarabinern besteht, zusätzlich zur Umlenkung mindestens ein weiteres
Karabinerpaar unter der Umlenkung einzuhängen.
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In den stark überhängenden Bereichen darf nicht Toprope geklettert werden. Das
Klettern in diesen Bereichen darf im Nachstieg geklettert werden, wenn das Seil
in alle vorhandenen Zwischensicherungen und im Umlenkpunkt eingehängt ist, und
der Kletterer am Seilende klettert, das in die Zwischen-sicherungen eingehängt
ist.
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Bouldern (seilfreies Klettern) ist nur in den Boulderbereichen gestattet.
Ausgenommen davon der große Hallenquergang, hier darf die maximale Greifhöhe
der ersten Karabiner nicht überschritten werden.
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Sollten Bereiche auf Grund von Revisionsarbeiten, Reparaturen o.ä. gesperrt
sein dürfen diese nicht betreten, insbesondere auch nicht beklettert werden.
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Künstliche Klettergriffe unterliegen keiner Normung.
Künstliche Klettergriffe können sich jederzeit unvorhersehbar lockern oder
brechen und dadurch den Kletternden und andere Personen gefährden oder
verletzen.
Der 1. Allgäuer Sportkletterclub e.V. übernimmt keine Gewähr für die Festigkeit
der angebrachten Griffe.
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Mit herab fallendem Klettermaterial ist stets zu rechnen.
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Lose oder beschädigte Griffe, Haken, Expressschlingen, Karabiner, etc. sind dem
Hallenpersonal unverzüglich zu melden.
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Tritte und Griffe, Sanduhren und Haken sowie Umlenkeinrichtungen dürfen von
Benutzern weder neu angebracht noch verändert oder beseitigt werden.
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Barfußklettern oder das Klettern in Strümpfen ist verboten.
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Die Kletterhalle und die Außenanlagen sind sauber zu halten und sorgsam zu
behandeln. Abfälle (auch Zigarettenkippen) sind in die vorhandenen
Abfallbehälter zu werfen.
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Das Mitnehmen von Tieren in die Kletterhalle ist verboten.
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Fahrräder müssen vor den Anlagen abgestellt werden. Sie dürfen nicht mit in die
Anlagen genommen werden.
Eine Haftung für Beschädigung oder Diebstahl wird nicht übernommen.
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Das Rauchen ist in den gesamten Halleninnenbereichen (Indoorkletterbereiche,
Boulderbereiche, Treppenaufgänge, Toiletten, Umkleide etc.) untersagt und nur
in den Außenbereichen gestattet.
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Auf Garderobe und mitgebrachte Ausrüstungsgegenstände ist selbst zu achten. Bei
Verlust oder Diebstahl wird keine Haftung übernommen.
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Das Hausrecht über die Kletteranlagen üben der Vorstand des 1. Allgäuer
Sportkletterclubs e.V. und die von ihm Bevollmächtigten aus. Ihren Anordnungen
ist unbedingt Folge zu leisten.
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Wer gegen die Benutzungsordnung verstößt, kann vom 1. Allgäuer Sportkletterclub
e.V. dauernd oder auf Zeit von der Benutzung der Kletteranlagen ausgeschlossen
werden.
Das Recht des 1. Allgäuer Sportkletterclubs e.V., darüber hinausgehende
Ansprüche geltend zu machen, bleibt davon unberührt.
1. Allgäuer Sportkletterclub e.V. (Seltmans den 12.09.07)
Der Vorstand
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